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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1991 Art1 Z1;Rechtssatz
Haben sich die von der belBeh gem § 55 Abs 2 VwGG ins Treffen geführten Umstände lange NACH Ablauf der ihr zur Verfügung stehenden sechsmonatigen Frist für die Bescheiderlassung ereignet, können sie von vornherein nicht der Grund dafür sein, daß eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich war. Gem § 55 Abs 1 VwGG iVm Art 1 Z 1 PauschV war daher dem Bf Aufwandersatz in der dort vorgesehenen Höhe zuzusprechen.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110208.X01Im RIS seit
20.11.2000