Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretungen des AZG (§ 9 iVm § 7 Abs 1 und Abs 2 und § 28 Abs 1 AZG bzw § 7 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 AZG) zwar das absolute Ausmaß der täglichen Arbeitszeiten nach halben Stunden gerundet festgehalten, und ergibt sich aus den Aufzeichnungen auch der Beginn und das Ende der jeweiligen Arbeitszeiten auf die Minute genau, so erfolgt die Berechnung der Tagesarbeitszeit in nachvollziehbarer Weise auf eine Art, die keine Rechtswidrigkeit zu Lasten des Besch erkennen läßt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110173.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010