Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1042;Rechtssatz
Unter der Voraussetzung, daß dem gem § 67 Abs 10 ASVG zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH bei oder nach Fälligkeit der in Haftung gezogenen Sozialversicherungsbeiträge (Hinweis E 21.5.1992, 91/17/0046) keine, einer Verwendung durch ihn als Geschäftsführer unterliegenden Mittel der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, bewirkten die Gehaltszahlungen an die Bediensteten der Gesellschaft aus Eigenmitteln des Geschäftsführers nicht seine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG, weil er dadurch zwar die Gebietskrankenkasse schlechter behandelt hat als die Bediensteten, diese Ungleichbehandlung aber - unabhängig davon, ob er sie mit der Absicht verbunden hat, von der Gesellschaft iSd § 1042 ABGB Ersatz zu verlangen - nicht bei der Verfügung über Gesellschaftsmittel, sondern über Eigenmittel des Geschäftsführers erfolgte, auf deren Verwendung in einem bestimmten Sinn (hier: zur gleichzeitigen zumindest anteiligen Befriedigung der offenen Forderungen an Sozialversicherungsbeiträgen) die Gebietskrankenkasse nach den Bestimmungen des ASVG keinen Anspruch hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080023.X02Im RIS seit
20.11.2000