RS Vwgh 1994/1/25 93/04/0185

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §189 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Feststellung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Gewerbeausübung gem § 189 Abs 1 Z 2 GewO 1973 setzt notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Beweisanbieten der Partei voraus (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0001). Mangels solcher Mitwirkung ist es rechtens, wenn die Behörde vom Fehlen der vollen Befähigung für die Gewerbeausübung ausgeht.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040185.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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