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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Verweisung auf einen anderen, in einem nicht verbundenen Verfahren erstatteten Schriftsatz ist unzulässig; inhaltlicher, einer Verbesserung nicht zugänglicher MangelRechtssatz
Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen inhaltlichen Mangels.
Bezeichnung zwar des bezirksgerichtlichen Beschlusses, nicht aber des verwaltungsbehördlichen Beschlusses unter Hinweis auf (über gleichartigen Antrag ergangenen) Beschluß KI-1/85 vom 06.10.86.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Verweisung auf einen anderen (in einem nicht verbundenen Verfahren erstatteten) Schriftsatz unzulässig ist (zB VfSlg. 8602/1979). Eine derartige - unzulässige - Verweisung liegt hier vor, weil die Bezugnahme auf den zitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes ersichtlich dem Zweck dient, in einem verfahrensfremden Schriftsatz enthaltenes Vorbringen zum Inhalt des vorliegenden Antrages zu machen.
Es ist daher schlechthin ausgeschlossen, aus der gegebenen Sachverhaltsdarstellung den gestellten Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes herzuleiten. Es besteht sohin ein dem §15 Abs2 VfGG widerstreitender inhaltlicher Mangel, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist (s. dazu VfSlg. 4078/1961 und 9798/1983).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:KI3.1987Dokumentnummer
JFR_10119775_87K00I_3_01