RS Vwgh 1994/1/25 93/04/0154

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §359 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2;

Rechtssatz

Frühestens können Einwendungen ab der Kundmachung der Augenscheinsverhandlung erhoben werden. Parteienerklärungen, die, aus welchem Grund auch immer, vor der Abgrenzung des Verhandlungsgegenstandes in Form der Kundmachung abgegeben werden, kommt die rechtliche Eigenschaft als Einwendung nicht zu (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040154.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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