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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 Z2;Rechtssatz
Schriftsatzaufwand gem § 48 Abs 3 Z 2 VwGG steht der mitbeteiligten Partei im Fall ihres Obsiegens auch dann zu, wenn sich die Gegenschrift "im wesentlichen in einer kurzen Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes und der pauschalen Behauptung, daß die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel und Rechtsverletzungen nicht vorliegen würden", erschöpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040153.X03Im RIS seit
20.11.2000