RS Vwgh 1994/1/25 93/04/0153

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Schriftsatzaufwand gem § 48 Abs 3 Z 2 VwGG steht der mitbeteiligten Partei im Fall ihres Obsiegens auch dann zu, wenn sich die Gegenschrift "im wesentlichen in einer kurzen Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes und der pauschalen Behauptung, daß die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel und Rechtsverletzungen nicht vorliegen würden", erschöpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040153.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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