RS Vwgh 1994/1/25 93/08/0243

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
SHG Wr 1973;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Säumnisbeschwerdeverfahren reicht - entsprechend dem Art 132 B-VG und dem § 27 VwGG - keinesfalls weiter als im Verfahren vor der säumigen Behörde im Verwaltungsverfahren beantragt wurde, weil nur diesbezüglich Säumigkeit dieser Behörde vorliegen kann. Geht das bestimmte Begehren, das auch eine Säumnisbeschwerde zu enthalten hat, über dieses im Verwaltungsverfahren gestellte Sachbegehren hinaus, so ist die Säumnisbeschwerde im Falle einer Trennbarkeit insofern zurückzuweisen (Hinweis E 9.9.1981, 81/09/0104).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Inhalt der Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080243.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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