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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Säumnisbeschwerdeverfahren reicht - entsprechend dem Art 132 B-VG und dem § 27 VwGG - keinesfalls weiter als im Verfahren vor der säumigen Behörde im Verwaltungsverfahren beantragt wurde, weil nur diesbezüglich Säumigkeit dieser Behörde vorliegen kann. Geht das bestimmte Begehren, das auch eine Säumnisbeschwerde zu enthalten hat, über dieses im Verwaltungsverfahren gestellte Sachbegehren hinaus, so ist die Säumnisbeschwerde im Falle einer Trennbarkeit insofern zurückzuweisen (Hinweis E 9.9.1981, 81/09/0104).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Inhalt der Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080243.X01Im RIS seit
13.07.2001