RS Vwgh 1994/1/25 93/08/0269

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §10 Abs1;
AHStG §13;
AHStG §6;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;

Rechtssatz

Ein Studierender, der nach § 10 Abs 1 iVm § 6 und § 13 AHSchStG durch die Inskription nach seiner Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation meldet, daß er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, gilt so lange nicht als arbeitslos, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form die Beendigung seiner Ausbildung wirksam dokumentiert. Die bloße Erklärung des Anspruchwerbers, im relevanten Zeitraum trotz aufrechter Inskription nicht "aktiv" ("tatsächlich") studiert zu haben, ist daher unmaßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080269.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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