RS Vfgh 1988/2/25 B1103/87

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
RAO §30 Abs4

Leitsatz

Zuständigkeit der OBDK (letztinstanzlich) über das Begehren eines Rechtsanwaltsanwärters auf Feststellung der Anrechenbarkeit von Praxiszeiten auf die Ausbildungszeit zu entscheiden - Entzug des gesetzlichen Richters wegen Verweigerung der Sachentscheidung; Aufhebung des aus sprachlichen Gründen nicht teilbaren Bescheides zur Gänze

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid der OBDK wurde eine Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und ihm damit eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert. Dazu, daß der Beschwerdevorwurf jedenfalls hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Aussprüche laut Punkt 2. und 3. des Bescheides des Ausschusses der Vbg. Rechtsanwaltskammer vom 28.02.86 (Abweisung des Antrages auf Bestätigung der Anrechenbarkeit bestimmter Praxiszeiten) zutrifft, genügt es, auf die Begründung des in der selben Rechtssache ergangenen B v 01.12.86, B371/86 zu verweisen.

Da der angefochtene Bescheid schon aus sprachlichen Gründen nicht teilbar und nach dem Gesagten zur Gänze aufzuheben ist, erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob - wovon der angefochtene Bescheid ausgeht - gegen den Ausspruch zu Punkt 1. des Bescheides der Vbg. Rechtsanwaltskammer vom 28.02.86 eine Berufung unzulässig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Berufsrecht Rechtsanwälte, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1103.1987

Dokumentnummer

JFR_10119775_87B01103_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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