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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;Rechtssatz
Wird ein landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Anspruchswerbers geführt und übersteigt der nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellte Einheitswert S 54000,--, so gilt der Anspruchswerber, unabhängig vom Ertrag der Landwirtschaft, also von der Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte aus dem Betrieb und allfälligen (auch hypothekarisch gesicherten) Belastungen, nicht als arbeitslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080001.X05Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010