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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §14 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/23 93/11/0001 1 (hier hat der Zivildienstpflichtige bereits eine 3-jährige Touristik-Fachschule abgeschlossen; das begonnene Studium an einem privaten Tanzinstitut stellt daher keine Berufsvorbereitung iSd § 14 Z 1 ZDG dar).Stammrechtssatz
Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 Z 1 ZDG liegt darin, daß der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muß. Er soll - wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist - die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen (hier: Fotograf und Labortechniker mit abgeschlossener Fotografenlehre, der sich zum Abfallberater ausbilden läßt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110001.X02Im RIS seit
20.11.2000