RS Vwgh 1994/1/25 92/08/0264

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Rechtssatz

An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft, ändert es nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992080264.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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