RS Vwgh 1994/1/25 94/08/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §27;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Person nicht während eines ganzen Beitragsjahres nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG pflichtversichert ist (sei es, weil ihre die Kammermitgliedschaft begründende Erwerbstätigkeit während des Jahres beginnt, endet oder beginnt und endet) ist zwar nach Maßgabe des § 27 GSVG für ihre Beitragspflicht, nicht aber für die Ermittlung der bei dieser Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG von Bedeutung, sofern nur eine Beitragsgrundlage nach dieser Bestimmung festgestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080004.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten