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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Person nicht während eines ganzen Beitragsjahres nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG pflichtversichert ist (sei es, weil ihre die Kammermitgliedschaft begründende Erwerbstätigkeit während des Jahres beginnt, endet oder beginnt und endet) ist zwar nach Maßgabe des § 27 GSVG für ihre Beitragspflicht, nicht aber für die Ermittlung der bei dieser Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG von Bedeutung, sofern nur eine Beitragsgrundlage nach dieser Bestimmung festgestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080004.X02Im RIS seit
20.11.2000