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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AufsichtsbeschwerdeRechtssatz
Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 5885/1969, 10023/1984). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechts - nicht aufgegriffen wurde (VfSlg. 9095/1981)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, AufsichtsbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1216.1987Dokumentnummer
JFR_10119775_87B01216_01