RS Vfgh 1988/2/25 B1216/87, B1217/87, B1218/87

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Aufsichtsbeschwerde

Rechtssatz

Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 5885/1969, 10023/1984). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechts - nicht aufgegriffen wurde (VfSlg. 9095/1981)

Entscheidungstexte

  • B 1216-1218/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1988 B 1216-1218/87

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Aufsichtsbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1216.1987

Dokumentnummer

JFR_10119775_87B01216_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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