RS Vwgh 1994/1/25 94/08/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610 ;
GSVG 1978 §25 Abs3 idF 1984/485 ;
GSVG 1978 §3 Abs3 idF 1987/610 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0296 E 25. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Unter einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit iSd § 25 Abs1 GSVG ("mehreren die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeiten"), aus der (denen) die Einkünfte erwachsen müssen, ist nichts anderes als das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 bzw § 3 Abs 3 GSVG auslösenden Tatbestandes (solcher Tatbestände) im drittvorangegangenen Kalenderjahr gemeint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einerseits dieser Tatbestand (diese Tatbestände) die Pflichtversicherung im drittvorangegangenen Kalenderjahr auch tatsächlich ausgelöst hat (haben) und ob andererseits der Tatbestand (die Tatbestände) mit jenem (jenen) im Beitragsjahr ident ist bzw sind

(Hinweis E 10.10.1985, 85/08/0111, VwSlg 11903 A/1985). Auch ist es bedeutungslos, daß jedenfalls im Beitragsjahr nur (mehr) ein Pflichtversicherungstatbestand nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080004.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten