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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 64 Abs 6 KFG ist die erforderliche Lenkpraxis vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Dieser hat von sich aus alles darzulegen, was seiner Meinung nach für seinen Standpunkt spricht. Die Behörde ist nicht gehalten, von Amts wegen Ermittlungen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes anzustellen. Das bedeutet aber nicht, daß die Behörde, wenn der Antragsteller Unterlagen vorgelegt hat, die im Prinzip zur Glaubhaftmachung geeignet sind, aber nach Ansicht der Behörde hiezu noch nicht ausreichen, oder denen sie aus bestimmten, von ihr angenommenen Umständen die Aussagekraft abspricht, die Glaubhaftmachung als mißlungen betrachten darf, ohne dem Antragsteller diese ihre Ansicht bekanntzugeben und ihm die Möglichkeit zur Ergänzung seines Vorbringens einzuräumen (Hinweis E 25.04.1989, 89/11/0001).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110204.X02Im RIS seit
11.07.2001