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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/18/0009 1Stammrechtssatz
Wohl kann das Fehlen von Beilagen an sich den Formgebrechen zugezählt werden (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze erster Band, Anm 11 sowie die unter Nummer 18 dort abgedruckten Entscheidungen), jedoch kann von einem Formgebrechen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen der Partei und der Beh strittig ist, ob eine Beilage als zur positiven Sacherledigung notwendig vorzulegen ist oder nicht.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen behebbare BeilagenFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991080131.X03Im RIS seit
31.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011