RS Vwgh 1994/1/25 91/08/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/18/0009 1

Stammrechtssatz

Wohl kann das Fehlen von Beilagen an sich den Formgebrechen zugezählt werden (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze erster Band, Anm 11 sowie die unter Nummer 18 dort abgedruckten Entscheidungen), jedoch kann von einem Formgebrechen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen der Partei und der Beh strittig ist, ob eine Beilage als zur positiven Sacherledigung notwendig vorzulegen ist oder nicht.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen behebbare BeilagenFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080131.X03

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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