RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0227

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;
AZG §29 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 29 Abs 1 AZG bezieht sich offenkundig auf Arbeitszeitregelungen im Rang unter dem von Gesetzen, die schon VOR Inkrafttreten des AZG bestanden haben und die kürzere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Höchstarbeitszeiten vorgesehen haben. Solche - für die Arbeitnehmer günstigere - Regelungen werden durch das Inkrafttreten des AZG in ihrem Bestand nicht berührt, gelten also unter dem Regime dieses Gesetzes weiter. Es ist ihnen durch das Gesetz nicht derogiert worden. Daran ändert nichts, daß Verstöße gegen diese aufrecht erhaltenen Arbeitszeitregelungen nicht nach dem Arbeitszeitgesetz geahndet werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110227.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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