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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 25a Abs1, § 26 Abs1 und § 26a Abs 1 GSVG, die Ausnahmen von der Grundregel des § 25 Abs1 GSVG vorsehen, regeln nur Fälle, in denen der in der Grundregel vorgesehene Vergleichsmaßstab entweder nicht besteht oder, bezogen auf andere vergangene Zeiträume, untypisch ist und daher ausnahmsweise für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht geeignet erscheint (Hinweis E 24. April 1990, Zl. 90/08/0056), nicht aber solche, in denen aus welchen Gründen immer die Einkünfte des Vergleichsjahres und des Beitragsjahres nach oben oder unten hin voneinander abweichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080004.X03Im RIS seit
20.11.2000