Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/17 92/11/0078 1Stammrechtssatz
Das glaubhaft zu machende Lenken in der Dauer von mindestens einem Jahr muß unmittelbar vor der Antragstellung liegen und berechtigterweise erfolgt sein. Länger zurückliegende Lenkzeiten sind nicht zu berücksichtigen
(Hinweis E 9.10.1990, 90/11/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110204.X01Im RIS seit
11.07.2001