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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Bei der Enuntiation des Militärkommandanten handelt es sich, vorallem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts undSinngehalts dieses nicht mit "Bescheid" überschriebenen und auchnicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliederten -den Bf. lediglich informierenden und belehrenden - Schreibens, wederum einen - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraftfähigen Weise regelnden - Bescheid noch um einen Akt unmittelbarerverwaltungsbehördlicher Befehls- und ZwangsgewaltRechtssatz
Bei der Enuntiation des Militärkommandanten handelt es sich, vor allem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts und Sinngehalts dieses nicht mit "Bescheid" überschriebenen und auch nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliederten - den Beschwerdeführer lediglich informierenden und belehrenden - Schreibens, weder um einen - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnden - Bescheid (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) noch um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).
Zurückweisung der Beschwerde.
Mitteilung des Militärkommandanten ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1349.1987Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009