RS Vfgh 1988/2/25 B1349/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1988
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Bei der Enuntiation des Militärkommandanten handelt es sich, vorallem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts undSinngehalts dieses nicht mit "Bescheid" überschriebenen und auchnicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliederten -den Bf. lediglich informierenden und belehrenden - Schreibens, wederum einen - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraftfähigen Weise regelnden - Bescheid noch um einen Akt unmittelbarerverwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Rechtssatz

Bei der Enuntiation des Militärkommandanten handelt es sich, vor allem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts und Sinngehalts dieses nicht mit "Bescheid" überschriebenen und auch nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliederten - den Beschwerdeführer lediglich informierenden und belehrenden - Schreibens, weder um einen - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnden - Bescheid (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) noch um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

Zurückweisung der Beschwerde.

Mitteilung des Militärkommandanten ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand.

Entscheidungstexte

  • B 1349/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1988 B 1349/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1349.1987

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten