RS Vwgh 1994/1/25 93/08/0154

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann - so wie im Arbeitsvertragsrecht (vgl Krejci in Rummel2, Randziffer 38 zu § 1151 ABGB) - nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit (wenn auch "nach Rücksprache" oder - unter bestimmten eingeschränkten Umständen - sogar nach Zustimmung des Empfängers der Arbeitsleistung; Hinweis E 29.9.1986, 82/08/0208, und E 2.7.1991, 86/08/0155) und nach Gutdünken (dh ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (Hinweis E 14.3.1962, 656/59 und E 18.10.1974, 496/74, VwSlg 8680 A/1974). Dem ist aber gleichzuhalten, wenn die (ausdrücklich vereinbarten oder übereinstimmend praktizierten) Vertretungstatbestände zwar (verbal) eingeschränkt sind (Hinweis E 24.3.1992, 91/08/0117), aber die dadurch (ausdrücklich oder schlüssig) eingeräumte Vertretungsbefugnis nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung soweit reicht, daß im Ergebnis keine Ausschaltung, sondern nur mehr eine (für ein Werkvertragsverhältnis oder freies Dienstverhältnis typische) bloße Beschränkung der Bestimmungsfreiheit vorliegt.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080154.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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