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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Bewerber um eine Betriebsanlagengenehmigung hat einen Rechtsanspruch darauf, daß nur solche Nachbarn, die die Voraussetzungen des § 356 Abs 3 GewO 1973 erfüllen, als Parteien am Genehmigungsverfahren teilnehmen. Dies verpflichtet die Behörde zur Überprüfung der Parteistellung jedes einzelnen Nachbarn. Die Berufungsbehörde hat in ihrem Berufungsbescheid die von ihr als Berufungswerber angesehenen Personen, deren Berufungen mit diesem Bescheid erledigt werden, namentlich zu bezeichnen (Hinweis E 21.5.1985, 83/04/0282).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040172.X01Im RIS seit
20.11.2000