RS Vwgh 1994/1/25 93/04/0172

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2;

Rechtssatz

Der Bewerber um eine Betriebsanlagengenehmigung hat einen Rechtsanspruch darauf, daß nur solche Nachbarn, die die Voraussetzungen des § 356 Abs 3 GewO 1973 erfüllen, als Parteien am Genehmigungsverfahren teilnehmen. Dies verpflichtet die Behörde zur Überprüfung der Parteistellung jedes einzelnen Nachbarn. Die Berufungsbehörde hat in ihrem Berufungsbescheid die von ihr als Berufungswerber angesehenen Personen, deren Berufungen mit diesem Bescheid erledigt werden, namentlich zu bezeichnen (Hinweis E 21.5.1985, 83/04/0282).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040172.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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