RS Vwgh 1994/1/25 93/08/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Ungeachtet der Behauptungslast und Beweislast der gem § 67 Abs 10 ASVG in Haftung gezogenen Person hat die Behörde im Rahmen der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für ein Fehlen von Gesellschaftsmitteln auf Grund der Behauptungen des zur Haftung Herangezogenen ihn zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung einer allenfalls behaupteten Mittellosigkeit und zu entsprechenden Beweisanboten (zB Vorlage einer Liquiditätsaufstellung für den maßgebenden Zeitraum; Hinweis E 16.12.1986, 86/14/0077) aufzufordern, um die Überprüfung der Richtigkeit einer solchen Behauptung zu ermöglichen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080023.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten