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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
In einer späteren erstinstanzlichen Verhandlung können rechtzeitig Einwendungen nur dann erhoben werden, wenn die erste Verhandlung vertagt wurde und die zweite Verhandlung eine Fortsetzung der ersten Verhandlung darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040154.X02Im RIS seit
11.07.2001