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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Form der BeschwerdeRechtssatz
Die Eingabe enthält weder eine Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der VfGH angerufen wird, noch eine Sachverhaltsdarstellung, aus der ein Antrag hergeleitet wird, noch ein bestimmtes Begehren in der Sache. Die Eingabe entspricht daher nicht den Anforderungen des §15 VerfGG und ist einer Mängelbehebung nicht zugänglich (vgl. VfSlg. 11185/1986, 11354/1986)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1402.1987Dokumentnummer
JFR_10119775_87B01402_01