RS Vfgh 1988/2/25 B1402/87

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde

Rechtssatz

Die Eingabe enthält weder eine Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der VfGH angerufen wird, noch eine Sachverhaltsdarstellung, aus der ein Antrag hergeleitet wird, noch ein bestimmtes Begehren in der Sache. Die Eingabe entspricht daher nicht den Anforderungen des §15 VerfGG und ist einer Mängelbehebung nicht zugänglich (vgl. VfSlg. 11185/1986, 11354/1986)

Entscheidungstexte

  • B 1402/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1988 B 1402/87

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1402.1987

Dokumentnummer

JFR_10119775_87B01402_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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