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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §28 Abs1;Rechtssatz
Die Nennung der Wochenarbeitszeit in einer bestimmten Kalenderwoche in ihrem Gesamtausmaß ist in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretungen des AZG (§ 9 iVm § 7 Abs 1 und Abs 2 AZG, § 28 Abs 1 AZG) als ausreichende Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG anzusehen. Die nähere Berechnung als Summe von in bestimmter Höhe angenommenen Tagesarbeitszeiten braucht nicht Inhalt des Spruches zu sein.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110173.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010