RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0173

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;
AZG §7 Abs1;
AZG §7 Abs2;
AZG §9;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Nennung der Wochenarbeitszeit in einer bestimmten Kalenderwoche in ihrem Gesamtausmaß ist in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretungen des AZG (§ 9 iVm § 7 Abs 1 und Abs 2 AZG, § 28 Abs 1 AZG) als ausreichende Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG anzusehen. Die nähere Berechnung als Summe von in bestimmter Höhe angenommenen Tagesarbeitszeiten braucht nicht Inhalt des Spruches zu sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110173.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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