RS Vwgh 1994/1/25 94/08/0001

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;

Rechtssatz

Die Selbständigkeit einer Erwerbstätigkeit kommt vor allem auch in der Tatsache zum Ausdruck, daß der Selbständige die Tätigkeit nicht selbst verrichten muß, sondern sie durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lassen kann. Ein Kaufmann, der seine Geschäfte durch einen Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten besorgen läßt, ein Bauer, dessen Wirtschaft von seinen Familienangehörigen, Knechten oder Mägden betrieben wird, haben nicht aufgehört, selbständig erwerbstätig zu sein, auch wenn sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen sich in ihrem Betrieb jeglicher Tätigkeit enthalten. Sie gelten als selbständig erwerbstätig, wenn der Betrieb für ihre Rechnung und auf ihre Gefahr geführt wird (Hinweis E 17.2.1954, 684/53, VwSlg 3306 A/1954, E 14.10.1953, 193/53, VwSlg 3140 A/1953, E 7.4.1954, 3202/52, E 9.5.1980, 2669/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080001.X01

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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