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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §5;Beachte
Besprechung in SWK 20/21/1996, A 371 - 374Rechtssatz
Verpflichtet sich ein Abgabepflichtiger mittels Gesamtbetriebsvereinbarung zur Leistung eines Jubiläumsgeldes bzw einer Treueprämie an alle Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis eine bestimmte Dauer erreicht hat, so hat der Abgabepflichtige bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1972 eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Daß das Entstehen der Verbindlichkeit von künftigen ungewissen Ereignissen abhängt, steht der Bildung einer Rückstellung nicht entgegen, wenn die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintrittes dieses Ereignisses gegeben ist. Aufgrund der konkreten Umstände im Betrieb des jeweiligen Abgabepflichtigen, insbesondere der durchschnittlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer in der Vergangenheit (Fluktuation der Belegschaft) kann auf diese konkrete Wahrscheinlichkeit geschlossen werden (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0125; BFH 5.2.1987, BStBl 1987 II 845 und 7.7.1983, BStBl 1983 II 753).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140073.X03Im RIS seit
20.11.2000