RS Vwgh 1994/1/25 90/14/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §5;

Beachte

Besprechung in SWK 20/21/1996, A 371 - 374

Rechtssatz

Verpflichtet sich ein Abgabepflichtiger mittels Gesamtbetriebsvereinbarung zur Leistung eines Jubiläumsgeldes bzw einer Treueprämie an alle Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis eine bestimmte Dauer erreicht hat, so hat der Abgabepflichtige bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1972 eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Daß das Entstehen der Verbindlichkeit von künftigen ungewissen Ereignissen abhängt, steht der Bildung einer Rückstellung nicht entgegen, wenn die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintrittes dieses Ereignisses gegeben ist. Aufgrund der konkreten Umstände im Betrieb des jeweiligen Abgabepflichtigen, insbesondere der durchschnittlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer in der Vergangenheit (Fluktuation der Belegschaft) kann auf diese konkrete Wahrscheinlichkeit geschlossen werden (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0125; BFH 5.2.1987, BStBl 1987 II 845 und 7.7.1983, BStBl 1983 II 753).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140073.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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