RS Vwgh 1994/1/25 92/11/0238

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

L94057 Ärztekammer Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §79 Abs1;
ÄrzteG 1984 §79 Abs4;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §1 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §6 Abs6;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §7 Abs3;

Rechtssatz

Der "Bescheid" erster Instanz wurde namens der "Ärztekammer für Tirol, Körperschaft des öffentlichen Rechts" erlassen und weist neben dem Siegel der Ärztekammer für Tirol - Stampiglie - die Unterschrift "Für die Ärztekammer für Tirol; Der Finanzreferent:

....; Der Präsident: ..." auf. Ein Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde findet sich im erstinstanzlichen "Bescheid" nicht. Es ist auch nicht erkennbar, daß der erstinstanzliche "Bescheid" vom zuständigen Verwaltungsausschuß erlassen worden wäre. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen und als "Bescheid" bezeichnet sein - nicht als Bescheid angesehen werden (Hinweis VwSlg 9468 A/1977 und E 5.6.1987, 85/18/0149). In der Folge hat der Beschwerdeausschuß der Ärztekammer für Tirol über die Berufung gegen den erstinstanzlichen "Bescheid" in der Sache entschieden, anstatt dieses Rechtsmittel als unzulässig (Nichtbescheid) zurückzuweisen.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBehördenbezeichnungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110238.X04

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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