Index
L94057 Ärztekammer TirolNorm
ÄrzteG 1984 §79 Abs1;Rechtssatz
Der "Bescheid" erster Instanz wurde namens der "Ärztekammer für Tirol, Körperschaft des öffentlichen Rechts" erlassen und weist neben dem Siegel der Ärztekammer für Tirol - Stampiglie - die Unterschrift "Für die Ärztekammer für Tirol; Der Finanzreferent:
....; Der Präsident: ..." auf. Ein Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde findet sich im erstinstanzlichen "Bescheid" nicht. Es ist auch nicht erkennbar, daß der erstinstanzliche "Bescheid" vom zuständigen Verwaltungsausschuß erlassen worden wäre. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen und als "Bescheid" bezeichnet sein - nicht als Bescheid angesehen werden (Hinweis VwSlg 9468 A/1977 und E 5.6.1987, 85/18/0149). In der Folge hat der Beschwerdeausschuß der Ärztekammer für Tirol über die Berufung gegen den erstinstanzlichen "Bescheid" in der Sache entschieden, anstatt dieses Rechtsmittel als unzulässig (Nichtbescheid) zurückzuweisen.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBehördenbezeichnungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992110238.X04Im RIS seit
22.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010