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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung des §343 Abs4 ASVG idF BGBl. 647/1982; die überwiegende Mehrheit der inhaltlich teils eigenständigen und voneinander trennbaren Regelungen entfaltet nicht die vom Antragsteller genannten (nachteiligen) Wirkungen, durch Norm in ihrer Gesamtheit kein unmittelbarer Eingriff in Rechtssphäre des Antragstellers; der sich als überschießend erweisende Anhang ist unzulässig Das Nichtdarlegen von Bedenken gegen einzelne der aufzuhebenden Bestimmungen bildet einen zur sofortigen Zurückweisung des Antrags führenden MangelRechtssatz
Rechtssphäre des Antragstellers nur durch §343 Abs4 letzter Satz ASVG betroffen, weshalb sowohl der den gesamten §343 Abs4 ASVG umfassende Antrag als auch das die Sätze fünf und sieben des §343 Abs4 leg. cit. erfassende Eventualbegehren überschießend sind.
Zurückweisung des Individualantrages eines Arztes
Mißt man das im Kern bloß die Anordnungen des letzten Satzes des §343 Abs4 ASVG rügende Vorbringen des Antragstellers an den in Art140 Abs1 letzter Satz B-VG und §62 Abs1 VfGG 1953 aufgestellten (Prozeß-)Voraussetzungen, so wird deutlich, daß die überwiegende Mehrheit der inhaltlich teils eigenständigen und voneinander trennbaren Regelungen des §343 Abs4 nicht die vom Antragsteller genannten (nachteiligen) Wirkungen, nämlich: die Lösung aller vertraglichen Beziehungen zwischen Arzt und Krankenversicherungsträger noch vor der endgültigen Entscheidung der Bundesschiedskommission, entfaltet, die Norm des §343 Abs4 ASVG in ihrer Gesamtheit also keineswegs so beschaffen ist, daß sie iSd §62 Abs1 VfGG 1953 und Art140 Abs1 letzter Satz B-VG unmittelbar in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreifen könnte:
Damit aber erweist sich der den gesamten §343 Abs4 ASVG umfassende Antrag ebenso wie das die Sätze fünf und sieben des §343 Abs4 leg. cit. erfassende Eventualbegehren als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig (vgl. VfSlg. 9620/1983; VfGH 03.12.86 G145,166/86, 12.06.87 G59-65/87, 28.09.87 V49/87).
Im übrigen zeigt sich, daß der (Individual-)Antrag auch an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Fehler leidet, weil der Einschreiter zwar die Aufhebung des gesamten §343 Abs4 ASVG (: Sätze eins bis sieben) begehrte, indes Bedenken - entgegen der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 VfGG 1953 - der Sache nach nur gegen den letzten Satz der bekämpften Gesetzesstelle vorbrachte. Das Nichtdarlegen von Bedenken gegen einzelne der aufzuhebenden Bestimmungen bildet jedoch - nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - einen zur sofortigen Zurückweisung des Antrages führenden Mangel (vgl. zB VfSlg. 7593/1975, 8863/1980; VfGH 08.06.85 V41,42/84).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G221.1987Dokumentnummer
JFR_10119775_87G00221_01