RS Vwgh 1994/1/25 90/14/0092

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
GSVG 1978 §194 Abs2;

Rechtssatz

Erachtet die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten über die Künstlereigenschaft eines Abgabepflichtigen als mangelhaft bzw unschlüssig, muß sie dessen Ergänzung verlangen oder, wenn dies nicht möglich ist, ein anderes Sachverständigengutachten einholen (Hinweis E 8.2.1989, 87/13/0095). Dabei wird darauf zu achten sein, daß der Sachverständigenkommission jedenfalls alle jene Arbeiten vorgelegt werden, die im Zuge der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde präsentiert worden sind. (Hier: Gutachten der Sachverständigenkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst über die Künstlereigenschaft eines Graphikers.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140092.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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