Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/17 90/08/0222 2 VwSlg 13551 A/1991Stammrechtssatz
Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Betriebsführung zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992080264.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2008