RS Vwgh 1994/1/25 93/14/0161

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/13/0112 1 (Ohne rechtliches Gewicht ist dabei, ob der Betrieb des Steuerpflichtigen insgesamt ein positives oder negatives Betriebsvermögen ausweist, Hinweis E 12.5.1981, 81/14/0008, 81/14/0014).

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 28.4.1981, 3630/80) steht es der Abgabenbehörde nicht zu, Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit eines Aufwandes zu prüfen, um nach dem Ergebnis dieser Prüfung die Betriebsausgabeneigenschaft eines bestimmten Aufwandes zu beurteilen. Dasselbe gilt für die Wahl der Finanzierungsart eines Betriebes. Es steht daher dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdkapital auszustatten. Selbst wenn der Steuerpflichtige über Mittel außerbetrieblicher Art verfügt, ist er nicht gezwungen, diese zu einer erforderlichen Betriebsfinanzierung zu verwenden. Diesem Grundsatz entspricht es, daß der Steuerpflichtige nicht gehalten ist, Betriebsschulden mit ihm zur Verfügung stehenden außerbetrieblichen Finanzierungsquellen abzudecken oder dem Betrieb Mittel erst nach Abdeckung der betrieblichen Verbindlichkeiten zu außerbetrieblichen Zwecken zu entnehmen. Untersuchungen darüber, ob betriebsbedingte Schulden in einer bestimmten Höhe ihren betrieblichen Charakter verlieren, weil während des Bestandes der Schuld Privataufwendungen durch den Steuerpflichtigen vorgenommen wurden, sind daher grundsätzlich nicht anzustellen; denn mittelbare, durch in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen fallende Aufwendungen ausgelöste Auswirkungen haben auf die Höhe der zu betrieblichen Zwecken aufgenommenen Schulden ohne Folge zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140161.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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