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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §61 Abs2;Rechtssatz
Die Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens durch den LH ist eine erstinstanzliche Entscheidung, weil der LH damit nicht über eine Berufung abgesprochen hat. Gem § 123 Abs 1 KFG idF des Art IV Z 1 Nov BGBl 1992/452 kann gegen erstinstanzliche Bescheid des LH Berufung an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Einer Beschwerde gegen den Bescheid des LH fehlt daher die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (Hinweis B 29.5.1985, 85/11/0114 und B 25.6.1991, 91/11/0064). Eine negative Rechtsmittelbelehrung vermag daran nichts zu ändern; dieser Umstand kann nur einen Wiedereinsetzungsgrund gem § 71 Abs 1 Z 2 AVG darstellen (Hinweis B 25.6.1991, 91/11/0064).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110136.X01Im RIS seit
19.03.2001