RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0227

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AZG §28 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wenn auch der Begriff des Beschäftigens in anderen (als im AZG) arbeitsrechtlichen Regelungen (zB ArbVG, AuslBG) in anderer Bedeutung gebraucht wird, ist aus dem Zusammenhang doch klar, daß das "Beschäftigtsein" des Arbeitnehmers iZm Übertretungen des AZG (§ 28 Abs 1 AZG) nämlich zu den Tatzeiten die Erbringung einer Arbeitsleistung bedeutet, wie sich auch aus der im Spruch enthaltenen Wendung, daß "diese Arbeitszeiten im kontinuierlichen Schichtbetrieb geleistet" wurden, ergibt.

Schlagworte

Mängel im SpruchSpruch und Begründung"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110227.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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