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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn auch der Begriff des Beschäftigens in anderen (als im AZG) arbeitsrechtlichen Regelungen (zB ArbVG, AuslBG) in anderer Bedeutung gebraucht wird, ist aus dem Zusammenhang doch klar, daß das "Beschäftigtsein" des Arbeitnehmers iZm Übertretungen des AZG (§ 28 Abs 1 AZG) nämlich zu den Tatzeiten die Erbringung einer Arbeitsleistung bedeutet, wie sich auch aus der im Spruch enthaltenen Wendung, daß "diese Arbeitszeiten im kontinuierlichen Schichtbetrieb geleistet" wurden, ergibt.
Schlagworte
Mängel im SpruchSpruch und Begründung"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110227.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013