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44 ZivildienstNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Ausreichend begründeter Berufungsantrag iS des §63 Abs3 AVG - rechtswidrige Zurückweisung einer zulässigen Berufung; Entzug des gesetzlichen Richters; Hinderung an der Glaubhaftmachung der behaupteten Gewissensgründe Verletzung im durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks ZivildienstleistungRechtssatz
Einer Eingabe, die zwar als "Berufung" bezeichnet ist, aber keinen begründeten Berufungsantrag aufweist, fehlt ein wesentlicher (Berufungs-)Bestandteil und damit der Charakter einer Berufung iSd AVG 1950 (vgl. VfSlg. 8738/1980, 9051/1981). §63 Abs3 AVG 1950 darf jedoch nicht formalistisch ausgelegt werden: Es genügt, daß die Berufungsschrift erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt stützen zu können glaubt (VfSlg. 8738/1980, 9051/1981, 9205/1981, 9626/1983). Nur dann, wenn eine Eingabe nicht einmal andeutet, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides liegen soll, kann von einem begründeten Berufungsantrag nicht mehr die Rede sein (vgl. zB VfSlg. 5955/1969, 9626/1983).
Der Verfassungsgerichtshof ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der Meinung, daß der Beschwerdeführer mit seiner als Berufung bezeichneten Eingabe in noch ausreichender Weise deutlich machte, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll.
Demgemäß hätte aber die ZDOK - anstatt die Berufung als unzulässig zurückzuweisen - auf das Vorbringen des Antragstellers eingehen und in der Sache selbst entscheiden müssen.
Der Beschwerdeführer wurde folglich dadurch, daß die belangte Behörde seine Berufung - zu Unrecht - als unzulässig zurückwies, sowohl in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter als auch - da an der Glaubhaftmachung der behaupteten Gewissensgründe gehindert - in seinem Grundrecht nach §2 Abs1 ZDG verletzt.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren / Berufung / BerufungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1022.1987Dokumentnummer
JFR_10119775_87B01022_01