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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z4;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt des § 4 Abs 1 Z 4 mit § 6 Abs 2 IngG 1990 folgt, daß das Wort "insbesondere" im vorliegenden Zusammenhang nicht anders als in der Bedeutung von "jedenfalls" verstanden werden kann. Die - neben einer einschlägigen Berufspraxis erforderlichen - Kenntnisse iSd § 4 Abs 1 Z 4 IngG 1990 können daher ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnisse belegte - Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040012.X01Im RIS seit
20.11.2000