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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litc;Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der erstmaligen einschlägigen Straffälligkeit nach dem SGG, aber im Hinblick darauf, daß die Menge des mit Unterstützung des Bf eingeführten Suchtgiftes sehr groß ist (1130 g Kokain), ist unter Berücksichtigung seiner bisherigen Auffälligkeit in kraftfahrrechtlichen Belangen, wobei dem Wohlverhalten des Bf nur geringe, eingeschränkte, Bedeutung zukommt (dem Bf wurde bereits einmal die Lenkerberechtigung iZm der Begehung von Alkoholdelikten entzogen), eine Entziehungszeit von 1 1/2 Jahren (ab dem Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides) rechtlich unbedenklich (Hinweis E 6.3.1990, 89/11/0268 und E 19.5.1992, 91/11/0109, wo es sich um wesentlich geringere Suchtgiftmengen handelte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110194.X03Im RIS seit
19.03.2001