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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Rechtssatz
Wurde dem Bf bereits einmal die Lenkerberechtigung im Zusammenhang mit der Begehung von Alkoholdelikten entzogen, - so ist dies - obwohl daraus eine andere kraftfahrrechtlich relevante Sinnesart hervorleuchtet als die im Zusammenhang mit den nunmehr begangenen Suchtgiftdelikten zu beachtende (im ersten Fall geht es um die Gefährdung der Verkehrssicherheit iSd § 66 Abs 1 lit a KFG, im zweiten um die Gefahr der Begehung schwerer strafbarer Handlungen iSd § 66 Abs 1 lit b KFG) - im Zuge der Wertung nach § 66 Abs 3 KFG und der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG zum Nachteil des Bf heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110194.X02Im RIS seit
19.03.2001