RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0227

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem "Zur-Last-Legen" eines bestimmten Sachverhaltes in einem Straferkenntnis, welches mit der Subsumtion unter eine Strafnorm und der Verhängung einer Verwaltungsstrafe verbunden ist, bringt die Behörde unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie diesen Sachverhalt als erwiesen annimmt und daß sie das darin zum Ausdruck kommende Verhalten als dem Beschuldigten zuzurechnende Verwaltungsübertretung qualifiziert. Diese lediglich die Formulierung des Spruches betreffende Frage läßt keine Zweifel am Inhalt des angefochtenen Bescheides offen, die geeignet wären den Bf in der Verfolgung seiner Rechte zu beeinträchtigen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053). Die Wendung "Zur-Last-Legen" hat je nachdem, in welchem Zusammenhang sie gebraucht wird, eine unterschiedliche Bedeutung. In einer Aufforderung zur Rechtfertigung (oder in einer Anzeige) bringt sie einen Vorwurf (eine Anschuldigung) zum Ausdruck, im Spruch eines Straferkenntnisses einen als erwiesen angenommenen Sachverhalt iSd § 44a Z 1 VStG.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110227.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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