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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit dem "Zur-Last-Legen" eines bestimmten Sachverhaltes in einem Straferkenntnis, welches mit der Subsumtion unter eine Strafnorm und der Verhängung einer Verwaltungsstrafe verbunden ist, bringt die Behörde unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie diesen Sachverhalt als erwiesen annimmt und daß sie das darin zum Ausdruck kommende Verhalten als dem Beschuldigten zuzurechnende Verwaltungsübertretung qualifiziert. Diese lediglich die Formulierung des Spruches betreffende Frage läßt keine Zweifel am Inhalt des angefochtenen Bescheides offen, die geeignet wären den Bf in der Verfolgung seiner Rechte zu beeinträchtigen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053). Die Wendung "Zur-Last-Legen" hat je nachdem, in welchem Zusammenhang sie gebraucht wird, eine unterschiedliche Bedeutung. In einer Aufforderung zur Rechtfertigung (oder in einer Anzeige) bringt sie einen Vorwurf (eine Anschuldigung) zum Ausdruck, im Spruch eines Straferkenntnisses einen als erwiesen angenommenen Sachverhalt iSd § 44a Z 1 VStG.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110227.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013