RS Vwgh 1994/1/25 92/08/0264

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §4 Abs2;
AÜG;

Rechtssatz

Verpflichtet sich eine Konzertvereinigung gegenüber einem Veranstalter von Festspielen auf Grund von als Dienstbeschaffungsverträgen zu behandelnden "Werkverträgen", aus der Reihe ihrer Mitglieder, die zu ihr in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG stehen, Chorsänger zu stellen, die mit ihrer Zustimmung die der Konzertvereinigung geschuldeten Arbeitsleistungen bei Fortbestand der grundsätzlichen Rechte und Pflichten zur Konzertvereinigung in den maßgebenden Zeiträumen gegenüber dem Veranstalter zu erbringen haben, so hat dies, auch unter Bedachtnahme auf das am 1.7.1988 in Kraft getretene AÜG, zur Folge, daß die Konzertvereinigung als "Verleiher" (Überlasser) und nicht der Veranstalter als "Entlehner" (Beschäftigter) Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG bleibt bzw wird (Hinweis E 23.5.1985, 84/08/0070, 85/08/0011, VwSlg 11778 A/1985). Besteht hingegen kein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Konzertvereinigung und den Chorsängern iSd § 4 Abs 2 ASVG und erbringt der nach vereinsrechtlichen Regeln aus den Mitgliedern der Konzertvereinigung gegründete Chor als "Eigengruppe" Arbeitsleistungen gegenüber dem Veranstalter, unabhängig davon, ob die Chormitglieder nach den vereinsrechtlichen Regeln hiezu eine Verpflichtung trifft, entstehen in der Folge auch zwischen den Chorsängern und dem Veranstalter Gruppenarbeitsverhältnisse iSd § 863 ABGB und damit unmittelbar zwischen ihnen ohne Dazwischenschaltung einer "Mittelsperson" iSd § 35 Abs 1 ASVG Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs 2 und § 35 Abs 1 ASVG. (Im Beschwerdefall kommt ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit durch Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten hinzu, wie weitgehende Anwesenheitsverpflichtung, Pausenregelung; Hinweis E 25.10.1974, 2001/73, E 6.3.1986, 85/08/0072).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Künstlerische Tätigkeit Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992080264.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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