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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Verpflichtet sich eine Konzertvereinigung gegenüber einem Veranstalter von Festspielen auf Grund von als Dienstbeschaffungsverträgen zu behandelnden "Werkverträgen", aus der Reihe ihrer Mitglieder, die zu ihr in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG stehen, Chorsänger zu stellen, die mit ihrer Zustimmung die der Konzertvereinigung geschuldeten Arbeitsleistungen bei Fortbestand der grundsätzlichen Rechte und Pflichten zur Konzertvereinigung in den maßgebenden Zeiträumen gegenüber dem Veranstalter zu erbringen haben, so hat dies, auch unter Bedachtnahme auf das am 1.7.1988 in Kraft getretene AÜG, zur Folge, daß die Konzertvereinigung als "Verleiher" (Überlasser) und nicht der Veranstalter als "Entlehner" (Beschäftigter) Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG bleibt bzw wird (Hinweis E 23.5.1985, 84/08/0070, 85/08/0011, VwSlg 11778 A/1985). Besteht hingegen kein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Konzertvereinigung und den Chorsängern iSd § 4 Abs 2 ASVG und erbringt der nach vereinsrechtlichen Regeln aus den Mitgliedern der Konzertvereinigung gegründete Chor als "Eigengruppe" Arbeitsleistungen gegenüber dem Veranstalter, unabhängig davon, ob die Chormitglieder nach den vereinsrechtlichen Regeln hiezu eine Verpflichtung trifft, entstehen in der Folge auch zwischen den Chorsängern und dem Veranstalter Gruppenarbeitsverhältnisse iSd § 863 ABGB und damit unmittelbar zwischen ihnen ohne Dazwischenschaltung einer "Mittelsperson" iSd § 35 Abs 1 ASVG Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs 2 und § 35 Abs 1 ASVG. (Im Beschwerdefall kommt ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit durch Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten hinzu, wie weitgehende Anwesenheitsverpflichtung, Pausenregelung; Hinweis E 25.10.1974, 2001/73, E 6.3.1986, 85/08/0072).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Künstlerische Tätigkeit Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992080264.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2008