Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §359b idF 1988/399;Rechtssatz
Der Schutz der im § 359b GewO 1973 bezeichneten öffentlichen Interessen obliegt der Behörde von Amts wegen im Rahmen der ihr nach dieser Gesetzesstelle auferlegten Verpflichtung und gesetzlichen Verantwortlichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040230.X02Im RIS seit
20.11.2000