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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §127a;Rechtssatz
§ 127a GSVG bezieht sich ausschließlich auf eine abschließende leistungsrechtliche Beitragsgrundlagenfeststellung in Mehrfachversicherungsfällen. In Fällen, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit nach dem GSVG erst begonnen worden ist, und eine Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG nicht festgestellt werden kann, ist die Beitragsgrundlage - vorläufig - nach § 25a GSVG zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991080173.X01Im RIS seit
20.11.2000