RS Vwgh 1994/1/25 92/11/0238

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1991/10/30 91/03/0247 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung der Behörde auf dem als "Straferkenntnis" bezeichneten Schriftstück bewirkt nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 5.6.1987, 85/18/0149), daß dieses Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden kann. Durch die meritorische Entscheidung über die Berufung gegen einen "Nichtbescheid" belastet die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBehördenbezeichnungInhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110238.X01

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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