RS Vfgh 1988/2/26 B356/87

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Veröffentlicht am 26.02.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
Oö GVG 1975 §4 Abs1
Sbg GVG 1974 §4 Abs1
VfGG §27 erster Satz
AVG 1950 §73

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch zeitweilige Untätigkeit der belangten Behörde; Abtrennung von Almgrundstücken vom Vollerwerbsbetrieb des Übergebers - keine denkunmögliche Verweigerung der grunderwerbsbehördlichen Zustimmung zum Schenkungsvertrag

Rechtssatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters.

Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe unter Verletzung der 6-monatigen Erledigungsfrist solange zugewartet, bis sie in der vorliegenden Verwaltungssache als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag entscheiden konnte, wodurch sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde abgeschnitten habe.

Selbst wenn die Behauptungen der Beschwerdeführerin zuträfen, läge die (vermeintliche) Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörde (bloß) in ihrer zeitweiligen Untätigkeit, die ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Verwaltungsbehörden bekämpft werden kann, nicht aber im Inhalt ihrer späteren Entscheidung; durch deren Fällung wird nämlich ein in einer allenfalls absichtlichen Verzögerung liegendes rechtswidriges Verhalten der Behörde insofern beendet, als die Behörde dem Anspruch der Partei auf Bescheiderlassung Rechnung trägt (vgl. zB VfSlg. 7597/1975, 8482/1979 und 9951/1984).

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch (angebliches) Zuwarten der belangten Behörde unter Verletzung der 6-monatigen Erledigungsfrist, um die Sache danach als weisungsfreie Kollegialbehörde entscheiden zu können; Devolutionsantrag wäre möglich gewesen.

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Schenkungsvertrages gemäß §4 Abs1 Sbg. GVG 1974; keine Willkür.

Die Versagung erfolgte nicht mit der Begründung, ein Landwirt sei beim Erwerb des Grundstückes zu bevorzugen, sondern ausschließlich wegen Fehlens der im §4 Abs1 GVG 1974 angeführten Voraussetzungen.

Daß der Wegfall von Almflächen im Ausmaß von ca. 133 ha von einem land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen von insgesamt ca. 155 ha umfassenden bäuerlichen Betrieb eine Maßnahme darstellt, die keine Stärkung der Lebensfähigkeit dieses Betriebes mit sich bringt, bedarf wohl keiner näheren Erörterung. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung, daß der Übergeber die Almgrundstücke seinem Betrieb noch nicht "eingegliedert" habe, nichts zu ändern, da ungeachtet dessen bei Abtretung dieser Grundstücke denkmöglich von einer Schwächung des landwirtschaftlichen Betriebes des Schenkers insgesamt ausgegangen werden kann.

Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach §4 Abs1 GVG 1974 wegen der darin verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe im Hinblick auf das Legalitätsprinzip des Art18 Abs1 B-VG verfassungswidrig sei, verweist der Verfassungsgerichtshof auf die zur - im wesentlichen gleichlautenden - Bestimmung des §4 Abs1 Oö. GVG 1975 wiederholt zum Ausdruck gebrachte Auffassung (vgl. zB 9727/1976, 8095/1977, 8309/1978, 8766/1980, 9313/1982, 9454/1982, 10566/1985) über die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Gesetzesbestimmung.

Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes sowie für die Einbringung der Gegenschrift waren nicht zuzusprechen, da dies im VfGG nicht vorgesehen ist (§27 erster Satz VfGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Grundverkehrsrecht, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B356.1987

Dokumentnummer

JFR_10119774_87B00356_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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