RS Vwgh 1994/1/25 93/04/0200

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z16;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Im Spruch eines eine Verurteilung wegen § 367 Z 16 GewO 1973 aussprechenden Straferkenntnisses ist unter anderem auch jenes Gewerbe zu bezeichnen, dessen Ausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte dem Beschuldigten zur Last gelegt wird.

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040200.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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