Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z16;Rechtssatz
Im Spruch eines eine Verurteilung wegen § 367 Z 16 GewO 1973 aussprechenden Straferkenntnisses ist unter anderem auch jenes Gewerbe zu bezeichnen, dessen Ausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte dem Beschuldigten zur Last gelegt wird.
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040200.X01Im RIS seit
20.11.2000