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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASVG §67 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/17 90/08/0052 3Stammrechtssatz
Auch wenn den dem Geschäftsführer einer GmbH aus seiner Funktion entspringenden zivilrechtlichen Verpflichtungen den Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern gegenüber (insbesondere nach § 69 KO und § 1 AusgleichsO) entsprochen wird, können die Haftungsvoraussetzungen nach § 67 Abs 10 ASVG vorliegen, die (fehlende) Haftung in einem der beiden Haftungsbereiche schließt nämlich die im anderen nicht notwendig ein oder aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080146.X03Im RIS seit
20.11.2000