RS Vwgh 1994/1/25 90/14/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §14;
EStG 1972 §5;

Rechtssatz

§ 14 EStG 1972 stellt eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen der Rückstellungsbildung dar (Hinweis Pokorny, Grenzen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes, SWK 1987 A I 189). Jubiläumsgelder (Treueprämien) sind den in § 14 EStG 1972 genannten Dienstnehmerbezügen ähnlich (Hinweis Nowotny in Straube, HGB, § 198 Textziffer 134), weil sie ebenfalls langjährige Dienstleistungen entlohnen. § 14 EStG 1972 stellt aber seinem klaren Wortlaut nach auf Abfertigungen und Pensionen ab. Aus dieser Bestimmung kann deshalb hinsichtlich der steuerlichen Vorsorge für Jubiläumsgelder (Treueprämien) keine Einschränkung abgeleitet werden, zumal sich diese Bezüge im Zweck und in den Anspruchsvoraussetzungen wesentlich von Abfertigungen und Pensionen unterscheiden (Hinweis Doralt, EStG, 02te Auflage, § 6 Textziffer 304, Stichwort "Jubiläumsgelder", und § 14 Textziffer 14).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140073.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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